Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DS Crewing Services GmbH:
Rev. Nr.: 2024-00 / Stand: 08-2024
DS Crewing Services GmbH
Kattrepel 2
20095 Hamburg
(im Folgenden „Auftragnehmer“)
§1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Gewinnung möglicher Arbeitskräfte mit dem Ziel der Beschäftigung als Pflegefachkraft in der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den jeweils vereinbarten Personalvermittlungsverträgen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Personalvermittlungsvertrags mit dem Auftraggeber.
Gerichtsstand ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht.
§2 Leistungen
1. Die DS Crewing Services GmbH unterstützt auftragsbezogen den Auftraggeber bei der Vermittlung von (philippinischen) Pflegekräften für einen Standort des Auftraggebers in der Bundesrepublik Deutschland. Die gewonnenen Personen (Kandidaten) werden in Deutschland in der Regel zunächst als Pflegehilfskraft beschäftigt. Nach vollständiger Berufsanerkennung der deutschen Behörden werden sie als Pflegefachkräfte beschäftigt.
2. Zur Vermittlungsleistung der DS Crewing Services gehört es insbesondere, die Sprachbeschulung der Kandidaten sowie das Einreise- und Anerkennungsverfahren geeigneter Kandidaten zu überwachen und zu begleiten.
§3 Personalvermittlung
1. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung für den Auftraggeber die Suche nach (philippinischen) Arbeitskräften im Gesundheitssektor („Fachkraft“) nach Maßgabe eines von dem Auftraggeber (im Einzelfall) schriftlich erteilten Auftrags („Job Order“). Die Job Order muss Angaben zu der zu besetzenden Stelle, der Anzahl der benötigten Fachkräfte, dem monatlichen Grundgehalt und den Vertragsbedingungen enthalten. Die Annahme der Job Order ist durch den Auftraggeber zu bestätigen („Auftragsbestätigung“).
2. Die Personalvermittlung läuft nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien wie folgt ab: Der Auftraggeber erteilt der DS Crewing Services einen Vermittlungsauftrag durch Übersendung einer Job Order nach Maßgabe von § 3 Abs. 1. Der Auftraggeber erstellt ein Anforderungsprofil für die durch die DS Crewing Services GmbH zu vermittelnden Fachkräfte. Die DS Crewing Services GmbH wählt daraufhin Fachkräfte aus, die den Vorgaben des Anforderungsprofils weitestgehend entsprechen und daher für den Auftraggeber in Betracht kommen könnten. Für diese Fachkräfte übersendet die DS Crewing Services GmbH dem Auftraggeber ein Bewerberprofil und, falls die Fachkraft damit einverstanden ist, die vollständigen Bewerbungsunterlagen.
3. Sofern der Auftraggeber die vorgeschlagene Fachkraft ebenfalls für geeignet hält, organisiert die DS Crewing Services GmbH ein Vorstellungsgespräch im Rahmen eines digitalen Interviews zwischen dem Auftraggeber und der Fachkraft. Etwaige weitere Leistungen ergeben sich aus dem Personalvermittlungsvertrag.
4. Die Organisation von Kandidaten des Bewerberpools, die zu Beginn des Sprachtrainings ihren zukünftigen Arbeitgeber wegen organisatorischer Restriktionen noch nicht kennen, erfolgt unter den folgenden Bedingungen des Gütesiegels:
Der Kandidat wird transparent über die Besonderheiten des Recruitings von Kandidaten aus dem Bewerberpool informiert (z.B., dass bei Start des Sprachschulunterrichts noch kein „Matching“ mit einem Arbeitgeber gegeben ist).
Es werden die Wünsche des Kandidaten aus dem Bewerberpool für das „Matching“ abgefragt und die Wünsche für die geplante Rekrutierung mit dem zukünftigen Arbeitgeber so verwendet bzw. sichergestellt, dass der zukünftige Arbeitgeber diese Wünsche bei seiner Kandidatenauswahl beachtet.
Die DS Crewing Services GmbH arbeitet ausschließlich nach den Prinzipien des Employers Pay Prinzip.
Es wird dem Kandidaten aus dem Bewerberpool bestätigt, dass ihm keinerlei Kosten in Verbindung mit dem Sprachunterricht entstehen werden, wenn es in der geplanten Rekrutierungsrunde mit dem konkreten Arbeitgeber nicht zu einem „Matching“ kommen sollte. Solange kein Arbeitgeber für den Kandidaten aus dem Bewerberpool gefunden wurde, übernimmt die Agentur anfallende, zum Vermittlungsprozess gehörende Kosten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Kandidaten, dass grundsätzlich gewährleistet wird, einen für den Kandidaten (gemäß seiner „Matching-Kriterien“) geeigneten Arbeitgeber zu finden.
§4 Erfüllung des Vertrages und Anzeigepflichten
1. Der Vermittlungsvertrag ist erfüllt, sobald es zwischen dem Auftraggeber und einer durch den Auftragnehmer vermittelten Fachkraft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen ist. Mitursächlichkeit für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist ausreichend. Es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis beginnt.
2. Bricht die Fachkraft die Sprachausbildung oder Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme in Deutschland ab, nimmt die Fachkraft die Arbeit nicht auf oder endet das Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und der Fachkraft innerhalb von sechs Monaten nach Beschäftigungsbeginn aus fachlichen Gründen, schlägt die DS Crewing Services GmbH dem Auftraggeber innerhalb von drei Monaten eine geeignete Fachkraft vor und setzt damit das Verfahren nach § 2 Abs. 2 erneut in Gang, ohne, dass hierfür ein weiteres Vermittlungshonorar nach § 5 anfällt.
§5 Vermittlungshonorar
1. Im Falle des Vertragsschlusses mit einer von dem Auftragnehmer vermittelten Fachkraft fällt ein Honorar zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an.
2. Mit der Vergütung sind alle sonstigen Aufwendungen abgegolten, die dem Auftragnehmer für die Vermittlung der Fachkräfte entstehen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, die aus Zusatzvereinbarungen mit dem Auftraggeber resultieren und nicht bereits von den in dem Personalvermittlungsvertrag genannten Aufwendungen umfasst sind.
3. Alle anderen Kosten und Aufwendungen werden fällig, je nach Anfall.
4. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber. Die Bezahlung erfolgt unbar auf ein angegebenes Bankkonto des Auftragnehmers in Euro.
§6 Haftung / Gewährleistung
1. Die vom Auftragnehmer zu einer Fachkraft zur Verfügung gestellten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen der Fachkraft bzw. von Dritten. Diese Angaben wurden sowohl vom Auftragnehmer im Rahmen eines Kandidaten-Screenings als auch von der zuständigen Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird seitens des Auftragnehmers aber nur in dem Umfang übernommen, in dem er die Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit der Angaben kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
2. Der Auftragnehmer übernimmt eine Gewähr für die Arbeitsleistung, Qualität, Sprachkenntnisse, Arbeitsweise und Belastbarkeit der vermittelten Fachkraft oder deren persönliche Zuverlässigkeit nur nach Maßgabe der in Abs. 1 genannten Grundsätze, d.h. bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des haftungsbegründenden Umstandes.
3. Die DS Crewing Services GmbH ist nicht Partei des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Fachkraft. Die Fachkraft ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe der DS Crewing Services GmbH. Eine Haftung der DS Crewing Services GmbH für Schadensersatz- und sonstige Verpflichtungen der Fachkraft aus ihrer Tätigkeit und Pflichtverletzungen der Fachkraft gegenüber dem Auftraggeber sowie der Einrichtung ist mithin ausgeschlossen.
4. Die DS Crewing Services GmbH übernimmt ausdrücklich weder eine Gewähr dafür, dass der Auftraggeber seine fälligen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber den bei ihm angestellten Fachkräften bei Fälligkeit ordnungsgemäß und vollständig erfüllt bzw. erfüllt hat, noch dafür, dass der Auftraggeber, die ihm nach deutschem und philippinischem Recht obliegenden Pflichten beachtet hat.
5. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, dass sowohl in den Arbeitsverträgen der von dem Auftragnehmer vermittelten / angebotenen Arbeitsplätze sowie im gesamten Kontext des vermittelten / angebotenen Beschäftigungsverhältnisses in keinem Fall Regelungen zu Bindungs- und Rückzahlungsklauseln für internationale Pflegekräfte vorgesehen sind, die dem im Arbeitsrecht vorgegebenen Rechtsrahmen für Bindungs- und Rückzahlungsklauseln entgegenstehen. Dies gilt auch für mögliche Nebenabreden und/oder Absprachen, die dem „employer pays“-Prinzip widersprechen.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass er den Kandidatinnen und Kandidaten zusammen mit dem Arbeitsplatzangebot, die Informationsbroschüre und ein verschriftlichtes betriebliches Integrationsmanagementkonzept vorlegen wird. Das jeweilige Konzept wird Bestandteil des Arbeitsvertrages. Dieses Konzept, zu dessen Umsetzung der Personal- bzw. Betriebsrat beteiligt wurde, muss entsprechend des DKF Pilotstandards folgende Gliederungspunkte umfassen:
- Vorwort/Einleitung
- Vorbereitungen nach der Anwerbung
- Ankommen und die ersten Tage
- Unterstützung beim Relocation-Management
- Anerkennungsprozess organisieren
- Integrationsmanagement etablieren
- Einarbeitung anpassen
- Teambuilding begleiten
- Kompetenzen erweitern
- Konflikte auffangen
- Patenschaften und Mentoring
- Gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
- Mit Kündigung und Abwerbung umgehen
Die DS Crewing Services GmbH kann nur mit Auftraggebern unter den Kriterien und Anforderungen des Gütesiegels zusammenarbeiten. Erfüllen Auftraggeber die oben genannten Bedingungen nicht, dann ist auch keine Zusammenarbeit mit der DS Crewing Services GmbH (= Gütesiegel-Agentur) möglich.
Entlang seiner Dienstleistungskette behält sich die DS Crewing Services GmbH gegenüber seinen Geschäftspartner:innen und Kund:innen anlassbezogen ein Prüfungsrecht vor bezüglich der Einhaltung der Vorgaben aus den AGB, Unternehmensgrundsätzen und Verhaltensgrundsätzen.
Bei wiederholter Nichteinhaltung der AGB, Unternehmensgrundsätze und Verhaltensgrundsätze durch die Geschäftspartner:innen und Kund:innen behält sich die DS Crewing Services GmbH ein außerordentliches Kündigungsrecht vor.
§ 7 Unternehmensgrundsätze / Verhaltensgrundsätze
Die Unternehmungsgrundsätze und die Verhaltensgrundsätze sind Bestandteil der AGB und einsehbar unter ds-crewing-services.de/compliance/unternehmensgrundsaetze bzw. ds-crewing-services.de/compliance/verhaltensgrundsaetze.
§ 8 Laufzeit des Vertrages, Kündigung
1. Der Vertrag wird – soweit nicht anders vereinbart – unbefristet geschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner einvernehmlichen Aufhebung oder Kündigung bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist auch für ein Abweichen von dem Schriftformerfordernis erforderlich. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
4. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung in Abwicklung befindliche
Vermittlungsaufträge werden nach den Bestimmungen dieses Vertrages auch nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages von den Vertragsparteien abgewickelt, sofern nicht die Abwicklung einer der Vertragsparteien aus einem in der Sphäre der jeweils anderen Vertragspartei liegenden Grund unzumutbar ist.
§ 9 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers (Hamburg, Deutschland).
Die DS Crewing Services GmbH verweist außerdem auf die gesetzlichen Regelungen zum Anerkennungsverfahren in Deutschland, insbesondere
- auf die grundsätzlich in Deutschland zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen entsprechend Pflegeberufegesetz
- die grundsätzliche Wahlfreiheit der antragstellenden Person zwischen den Ausgleichsmaßnahmen
Ihr Abschluss als Pflegefachkraft, den Sie im Herkunftsland gemacht haben, muss in Deutschland anerkannt werden. Hierfür haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können entweder eine Gleichwertigkeitsprüfung auf der Grundlage Ihrer Ausbildungsdokumente durchführen lassen oder Sie verzichten darauf und absolvieren direkt eine Ausgleichsmaßnahme. Bei der ersten Option prüft die für Sie zuständige Behörde auf der Grundlage ihrer Dokumente, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig zu deutschen Abschlüssen ist. Als Referenzberuf gilt der deutsche Abschluss „Pflegefachfrau/-mann“ bzw. „Pflegefachperson“. Sollte Ihr Abschluss Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweisen, können Sie eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren, um einen gleichwertigen Kenntnisstand darzulegen. Bei der zweiten Option können Sie freiwillig eine Verzichtserklärung für die Prüfung auf Gleichwertigkeit unterzeichnen und erhalten damit direkt die Möglichkeit, eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Dadurch können Sie den Verfahrensablauf verkürzen und die Verwaltungsgebühren reduzieren. Allerdings bleiben Ihre bereits erworbenen Qualifikationen (z. B. Fortbildungen) und Ihre Berufserfahrung dann unberücksichtigt. Hierdurch kann die Kenntnisprüfung oder der Anpassungslehrgang umfangreicher ausfallen, als wenn sie im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt wird. Vor Ihrer Entscheidung haben Sie das Recht auf eine Beratung. Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) kann Sie zum Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung kostenfrei beraten. Die Antragstellung für die berufliche Anerkennung erfolgt bei der dafür zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem die Beschäftigung erfolgen soll. Die von dort erteilte deutsche Anerkennung gilt deutschlandweit.
Rev. Nr.: 2024-00 / Stand: 08-2024